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Stiftungs-Satzung

Satzung der Diakonie-Stiftung Melanchthon

Die im folgenden wiedergegebene Satzung wurde veröffentlicht im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche im Rheinland (Nr. 4 / 2010, Düsseldorf, den 15. April 2010).

Präambel

Das Presbyterium der Evangelischen Melanchthon-Kirchengemeinde Düsseldorf (zum 1. Juli 2008 im Wege der Fusion aufgegangen in der Evangelischen Oster-Kirchengemeinde Düsseldorf) hat durch Beschluss vom 26. Februar 2007 die
Diakonie-Stiftung Melanchthon errichtet. Zweck der Stiftung ist die Förderung der diakonischen Arbeit.
Alle Personen, die die diakonische Arbeit fördern wollen, sind herzlich eingeladen durch Zustiftungen, Einbringung von Stiftungsfonds,
Vermächtnisse und Spenden dieses Werk zu unterstützen.

1 Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung

Die Stiftung führt den Namen „Diakonie-Stiftung Melanchthon“.Sie ist eine unselbständige kirchliche Stiftung mit Sitz in Düsseldorf.

2 Stiftungszweck

Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck der Stiftung ist die materielle und ideelle Unterstützung diakonischer Arbeit, insbesondere der Betreuung und Beratung körperlich, geistig oder seelisch hilfsbedürftiger älterer Menschen, um diesen auf ihren eigenen Wunsch ein möglichst langes und würdiges Leben in der eigenen Wohnung zu ermöglichen.
Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung finanzieller Mittel für den diakonischen Bereich der Evangelischen Oster-Kirchengemeinde Düsseldorf.
Daneben kann die Stiftung den in Satz 1 genannten Zweck auch unmittelbar selbst verwirklichen. Dies kann beispielsweise geschehen durch Durchführung von seelsorgerlichen Gesprächen, Beratungsgesprächen, Koordinierung erforderlicher Pflege- oder Unterstützungsmaßnahmen, Durchführung von Veranstaltungen zur Förderung oder Erhaltung der körperlichen und/oder geistigen Mobilität, Organisation und Förderung von Begegnungsmöglichkeiten, Unterstützungsleistungen im Zusammenhang mit Erfordernissen des täglichen Lebens.
Darüber hinaus kann die Stiftung sämtliche Maßnahmen ergreifen und Projekte durchführen, die geeignet sind, den Stiftungszweck zu verwirklichen.
Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

3 Stiftungsvermögen

Das Stiftungsvermögen beträgt 69.300,00 Euro. Es wird als Treuhandvermögen der Evangelischen Oster-Kirchengemeinde Düsseldorf verwaltet.. Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten.Das Stiftungsvermögen darf umgeschichtet werden. Umschichtungsgewinne dürfen ganz oder teilweise zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden.

4 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendunge

Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften zeitnah zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Freie oder zweckgebundene Rücklagen können, soweit steuerrechtlich zulässig, gebildet werden. Freie Rücklagen dürfen ganz oder teilweise dem Vermögen zugeführt werden.Dem Stiftungsvermögen zuzuführen sind Zustiftungen und Zuwendungen, die dazu durch die Zuwendende/den Zuwendenden oder aufgrund eines zweckgebundenen Spendenaufrufs der Stiftung bestimmt sind. Zuwendungen von Todes wegen, die von der Erblasserin/vom Erblasser nicht ausdrücklich zur zeitnahen Erfüllung des Stiftungszwecks bestimmt sind, dürfen dem Vermögen zugeführt werden.Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5 Rechtsstellung der Begünstigten

Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.

6 Stiftungsrat

Organ der Stiftung ist der Stiftungsrat.Der Stiftungsrat besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Personen, die vom Presbyterium gewählt werden.Die Mitglieder des Stiftungsrates sollen die Befähigung
zur Mitgliedschaft im Presbyterium haben. Mindestens ein Drittel der Mitglieder des Stiftungsrates sollen dem Presbyterium der Evangelischen Oster-Kirchengemeinde Düsseldorf angehören. Dem Stiftungsrat sollen Personen angehören, die besondere Fachkompetenz und Erfahrung im Hinblick auf die Aufgabenedüllung der Stiftung aufweisen. Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrates ist auf vier Jahre befristet. Sie bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Die Nachfolger ausscheidender Mitglieder werden für die volle Amtszeit gewählt. Mitglieder des Stiftungsrates können vom Presbyterium aus wichtigem Grund abberufen werden. Der Stiftungsrat wählt mit der Mehrheit seiner Mitglieder aus seiner Mitte eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende/einen stellvertretenden Vorsitzenden. Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden.

7 Einberufung und Beschlussfassung des Stiftungs

Beschlüsse des Stiftungsrates werden grundsätzlich auf Sitzungen gefasst. Wenn kein Mitglied des Stiftungsrates widerspricht, können Beschlüsse auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden.Der Stiftungsrat ist von der/dem Vorsitzenden jährlich mindestens einmal unter Einhaltung einer Ladungsfrist von 14 Tagen (gerechnet vom Tag der Absendung an) und unter Angabe der Tagungsordnungspunkte schriftlich einzuberufen. Tagungsort ist der Sitz der Stiftung, sofern sich nicht alle Mitglieder mit einem anderen Tagungsort einverstanden erklären.
Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, einschließlich der/des Vorsitzenden oder deren/dessen Stellvertretung, anwesend sind.Soweit die Satzung keine abweichende Regelung enthält, trifft der Stiftungsrat seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmen-gleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden, ersatzweise die Stimme der Stellvertreterin/des Stellvertreters, den Ausschlag.Über die in den Sitzungen des Stiftungsrates gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von der/dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen.Beschlüsse, die eine Änderung des Stiftungszwecks oder die Auflösung der Stiftung betreffen, können nur auf Sitzungen gefasst werden.

8 Rechte und Pflichten des Stiftungsrates

Der Stiftungsrat hat darauf zu achten, dass der Stiftungszweck dauernd und nachhaltig erfüllt wird. Seine Aufgaben sind insbesondere:

a) die Verwaltung des Stiftungsvermögens,
b) die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens sowie der Zuwendungen, die nicht zur Stärkung des Stiftungsvermögens bestimmt sind,
c) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
d) die Führung von Büchern und die Erstellung einer Jahresrechnung mit Vermögensübersicht, soweit dies nicht dem Verwaltungsamt übertragen ist,
e) die Fertigung eines ausführlichen Jahresberichtes einschließlich des Nachweises der Mittelverwendung zur Vorlage an das Presbyterium sowie
f) die Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen; diese werden von der/dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied rechtsverbindlich unterzeichnet.

9 Rechtsstellung des Presbyteriums

Unbeschadet des Rechts des Stiftungsrates wird die Gesamtleitung der Stiftung vom Presbyterium wahrgenommen.Dem Presbyterium bleiben folgende Rechte vorbehalten:
a) Vertretung der Stiftung bei notariellen Erklärungen; Bevollmächtigungen sind möglich,
b) Genehmigung von Beschlüssen des Stiftungsrates über Satzungsänderungen sowie
c) Beschlussfassung über die Auflösung oder Aufhebung der Stiftung.

Entscheidungen des Stiftungsrates kann das Presbyterium aufheben, wenn sie gegen die Satzung, die Bestimmungen des Gemeinnützigkeitsrechts oder andere Rechtsvorschriften verstoßen.Presbyterium und Stiftungsrat sollen sich um einvernehmliches Handeln bemühen.

10 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

11 Anpassung an veränderte Verhältnisse

Verändern sich die Verhältnisse derart, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks für die Zukunft nicht mehr gewährleistet ist oder für nicht mehr sinnvoll gehalten wird, so kann der Stiftungsrat einen neuen Stiftungszweck beschließen. Der Beschluss bedarf der Einstimmigkeit der Mitglieder des Stiftungsrates und der Genehmigung durch das Presbyterium. Der neue Stiftungszweck hat gemeinnützig und mildtätig zu sein und muss christlichen Wertvorstellungen entsprechen.

12 Auflösung

Der Stiftungsrat kann dem Presbyterium die Auflösung der Stiftung vorschlagen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen. Der Vorschlag muss auf einem einstimmigen Beschluss des Stiftungsrates basieren.

13 Vermögensanfall

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegÜnstigten Zwecke hat das Presbyterium der Evangelischen Oster-Kirchengemeinde Düsseldorf einen Anfallsberechtigten zu bestimmen, an den das Stiftungsvermögen auszukähren ist. Dabei ist zu beachten, dass der Anfällsberechtigte das übernommene Stiftungsvermögen ausschließlich und unmittelbar {ür solche gemeinnützigen und mildtätigen Zwecke zu verwenden hat, wie sie in $ 2 dieser Satzung festgelegt sind.

14 Stellung des Finanzamts

Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung oder Aufhebung der Stiftung sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der
Stiftung betreffen, ist zuvor eine Stellungnahme des Finanzamts zur Steuerbegünstigung einzuholen.

15 Inkrafttreten

Diese Satzung trifft nach Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung-, die auch für Satzungsänderungen erforderlich ist, mit der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft. Mit lnkrafttreten dieser Satzung tritt die bisherige Satzung
vom 23. Mai 2007 (KABl. S. 201) außer Kraft.

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